Satzung des KulturVereins Frauenstraße 24 e.V.

Satzung
KulturVerein Frauenstraße 24 e.V.

(Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 30.11.2014)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins ist „KulturVerein Frauenstraße 24 e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Münster.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.

 § 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 3 Zwecke und Ziele des Vereins

  1. Der Verein fördert die Kunst, die Kultur und die Bildung. Hierzu veranstaltet er Musik-, Film- und Kabarettveranstaltungen, literarische Lesungen und Bildausstellungen sowie Diskussions- und Informationsveranstaltungen. Vorrang wird gegeben den unterschiedlichen Formen eines laienkünstlerischen Schaffens und anderer kultureller Aktivitäten „von unten“. In diesem Zusammenhang nutzt der Verein die „Frauenstraße 24“ und ihre Geschichte als einen Ort der Erinnerungskultur. Zu den Aufgaben des Vereins zählt auch die Wahrung und Pflege zeitgenössischer Kunst mit Bezug zum Erinnerungsort „Frauenstraße 24“, wie sie beispielhaft in dem großen Wandbild des Malers und ehemaligen Bewohners Gert Meyerratken zum Ausdruck kommt.
  2. Der Verein ist humanistischen Idealen verpflichtet und setzt sich in seiner praktischen Tätigkeit für Völkerverständigung und gegen jegliche Diskriminierung von Menschen ein.
  3. Zur Realisierung dieser Aufgaben sucht der Verein die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen, Vereinen und Verbänden. Eine Zusammenarbeit mit militaristischen, neofaschistischen und ausländerfeindlichen Organisationen findet nicht statt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich schriftlich zu den in der Satzung festgelegten Zielen des Vereins bekennt.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch die Annahme der Beitrittserklärung seitens des Vorstands. Einer Ablehnung kann auf der Mitgliederversammlung widersprochen werden. Wird ein Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller /die Antragstellerin die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Der Antragsteller /die Antragstellerin ist zur Versammlung einzuladen und durch sie anzuhören.
  3. Die Vereinsmitgliedschaft endet
  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und durch sie anzuhören.
  2. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied, das seinen Beitrag trotz Mahnung 12 Monate nicht gezahlt hat, aus der Mitgliederliste zu streichen.

 § 5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein finanziert sich
  • durch Beiträge, deren Höhe in der Beitragsordnung geregelt wird,
  • und durch Spenden.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 6 Organe

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • die Arbeitsgemeinschaften

 § 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, sie berät und beschließt über:
  • den Stand und die Planung der Arbeit;
  • grundlegende organisatorische Fragen;
  • den Rechenschaftsbericht des Vorstandes;
  • den Kassenbericht des Kassierers /der Kassiererin;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes;
  • die Wahl zweier Kassenprüfer/innen, die vor jedem Kassenbericht tätig werden;
  • Satzungsänderungen;
  • die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung wird durch Aushang in der KulturKneipe F24 und durch Versand per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht. Vorliegende Anträge werden beigefügt. Der Aushang muss für die Dauer der letzten 14 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Versand der E-Mail erfolgt 14 volle Tage vor Beginn der Versammlung.
  2. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Eine Änderung der Satzung kann nur mit der Mehrheit von 3/4 aller auf der Mitgliedersammlung anwesenden Mitglieder erfolgen.
  5. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10% aller Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrages tagen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % aller Mitglieder anwesend sind.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Wortlaut sämtlicher gefasster Beschlüsse enthält. Es ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterschreiben und wird in der KulturKneipe F24 zur Einsicht ausgehängt sowie per E-Mail an die Mitglieder versendet

 § 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit abgewählt werden.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem / der Vorsitzenden, dem / der Stellvertreter/in und dem / der Kassierer/in.
  3. Zur Vertretung des Vereins ist die Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
  4. Die konstituierende Vorstandssitzung soll innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl durchgeführt werden.
  5. Der Vorstand übernimmt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vermögens. Er legt gegenüber der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit im Berichtszeitraum Rechenschaft ab.
  6. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  7. Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse und führt Buch. Er/sie gibt auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.
  8. Der Vorstand hat Sorge zu tragen für ein einvernehmliches Zusammenleben mit den Bewohnerinnen und Bewohnern der Hausgemeinschaft „Frauenstraße 24“ sowie der Nachbarschaft

§ 9 Die Arbeitsgemeinschaften

  1. Der Verein kann zur Durchführung seiner Arbeit Arbeitsgemeinschaften bilden. Sie sind auf Dauer angelegt.
  2. Die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
  3. Sie organisieren ihre Arbeit nach Absprache mit dem Vorstand eigenständig und berichten auf der Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Einlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an einen Verein / eine Initiative, der / die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird und der / die ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.

 

 

 

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